In diesem Fall ging es um die Möglichkeit für unseren Mandanten, bei der Ausfuhr von Waren auf der Grundlage anderer als offizieller Dokumente einen Umsatzsteuersatz von 0 % anzuwenden.
Der Direktor der Nationalen Steuerauskunft hat hierzu eine für den Mandanten negative verbindliche Auskunft erteilt. Der aktuellen Auslegungslinie folgend, vertrat er die Auffassung, dass der Steuerpflichtige den Umsatzsteuersatz von 0 % nur auf der Grundlage der in seinem Besitz befindlichen Zolldokumente anwenden dürfe.
Unser Mandant war mit diesem Standpunkt der Behörde nicht einverstanden und hat es vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht Wrocław angefochten.
Im Ergebnis teilte das Gericht unsere Auffassung und entschied, dass der Steuerpflichtige den Umsatzsteuersatz von 0 % auf die Ausfuhr von Waren anwenden dürfe, obwohl er keine Zollpapiere besaß. In diesem Zusammenhang ist nur von Bedeutung, dass aus anderen in seinem Besitz befindlichen Dokumenten eindeutig hervorgeht, dass die Waren aus Polen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union ausgeführt wurden.
Bei diesem Urteil handelt es sich um eine weitere Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, das das Recht auf die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 % von der Erfüllung formaler Anforderungen unabhängig macht. Es kann als zusätzliches Argument bei einem möglichen Streit mit den Steuerbehörden über das Recht auf die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 % auf die Ausfuhr von Waren dienen.
Der Mandant wurde von Monika Bilska vertreten, unterstützt von Sylwia Matuszek und Magdalena Kopacz. Herzlichen Glückwunsch an das gesamte Umsatzsteuerteam von Sendero Tax & Legal und vielen Dank an unseren Mandanten für sein Vertrauen!
Wenn Sie mehr über dieses Urteil oder über die Möglichkeit der Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 % in grenzüberschreitenden Geschäften erfahren möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!