Als Lieferort und somit als Besteuerungsort gilt für Umsatzsteuerzwecke das Hoheitsgebiet des Staates, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung befinden. Eine polnische Gesellschaft verbringt Waren vom Hoheitsgebiet Polens in ihr eigenes Lager in einem Drittland (USA). Anschließend werden die Waren an amerikanische Käufer verkauft. Der Direktor der Staatlichen Finanzauskunft hat nun in einer verbindlichen Einzelauskunft vom 19. Februar 2018 (0115- KDIT1-3.4012.849.2017.2.MD) klargestellt, ob eine Transaktion dieser Art in Polen als Warenausfuhr umsatzsteuerpflichtig ist. Der Antrag auf die verbindliche Einzelauskunft wurde von einem polnischen Steuerpflichtigen (Gesellschaft) gezahlt, der in den Vereinigten Staaten für die Zwecke einer vergleichbaren Steuer nicht registriert ist. Den ganzen Artikel finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.