Der Arbeitgeber dürfe keine Verjährung der Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend machen, wenn er gegen die Grundpflicht der Sorge für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers verstoßen habe. So entschied das Appellationsgericht Katowice in dem Urteil vom 12.04.2018.

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