Sollte der Eigentümer eines gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücks Agrarsteuer oder Grundsteuer zahlen?  Einer unserer Kunden war lange Zeit davon überzeugt, dass er aufgrund seines Geschäftsprofils Letzteres bezahlen sollte. Der Unterschied zwischen den Beträgen ist beträchtlich, so dass es sich lohnt, die Vertragsbedingungen und den Zweck des Pachtvertrags zu prüfen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.

Gerade in einem solchen Fall ist es uns nach einem langwierigen Streit mit der Gemeinde Kostomłoty gelungen, für unseren Mandanten eine positive Entscheidung des Berufungskollegiums der Selbstverwaltung zur Feststellung einer überhöhten Grundsteuerzahlung zu erwirken. Nach Prüfung unserer Berufung hob das Kollegium die für unseren Mandanten ungünstige Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde auf und setzte den Betrag der überzahlten Grundsteuer in der von uns beantragten Höhe fest.

In diesem Fall ging es darum, dass unser Mandant – ein Steuerpflichtiger, der ein Gewerbe betreibt und Eigentümer eines als landwirtschaftliche Fläche eingestuften Grundstücks ist – diese Immobilie verpachtet hat, damit der Pächter darauf landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann.

Unserer Ansicht nach sollte dieses Grundstück – wegen ihrer tatsächlichen Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke – der Agrarsteuer und nicht der Grundsteuer unterliegen. Da unser Mandant bereits seit mehreren Jahren Grundsteuer für das betreffende Grundstück gezahlt hatte, stellten wir in seinem Namen einen Antrag auf Feststellung einer Überzahlung.

Bei der Prüfung des Antrags hat der Gemeindevorsteher von Kostomłoty zu Unrecht festgestellt, dass die Verpachtung des Grundstücks dessen Nutzung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kunden beweise und es für eine Tätigkeit dieser Art in Besitz genommen worden sei. Diese Auslegung hatte zur Folge, dass die Besteuerung des fraglichen Grundstücks mit der Agrarsteuer verneint und die Feststellung einer Überzahlung der Grundsteuer verweigert wurden.

Da wir mit der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde nicht einverstanden waren, legten wir beim Berufungskollegium der Selbstverwaltung eine Berufung ein.

Das Kollegium teilte unsere Argumente, dass das Vorgehen des Kunden in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks durch den Pächter nicht beweist, dass die Immobilie zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Folglich wurde die Gemeinde verpflichtet, unserem Mandanten die zu viel gezahlte Grundsteuer zu erstatten.

An diesem Fall arbeiteten gemeinsam Szymon Karpinski, Partner und Steuerberater sowie Monika Bilska, Steuerberaterin.

Sollten Sie landwirtschaftliche Flächen pachten, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Möglicherweise gibt es auch in Ihrem Fall eine Möglichkeit, die Steuer zurückzugewinnen.