Das Thema, das seit einigen Jahren für die größte Unsicherheit sorgt und das auch bei den Antragstellern das Jahr 2024 dominiert, ist die Verrechnungspreisanpassung. Der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes (KIS) hat Dutzende von verbindlichen Auskünften zu diesem Thema erteilt. Dies zeigt, dass die Regelungen des Artikels 11e KStG (bzw. entsprechend EStG) und die diesbezüglichen Erläuterungen für die Steuerzahler unklar bleiben und einer weiteren Klärung bedürfen, schreibt Radosław Chudy, Experte für Verrechnungspreise bei Sendero Tax & Legal.

Das gerade zu Ende gegangene Jahr 2024 hat wieder einmal gezeigt, wie viel Einfluss Verwaltungsgerichtsurteile und verbindliche Auskünfte des Direktors des Nationalen Steuerinformationsdienstes auf die Funktionsweise und Anwendung von Verrechnungspreisvorschriften haben. Daraus ist klar ersichtlich, wo die ständigen Achsen des Streits mit den Steuerbehörden liegen. Ihre Analyse zeigt auch, welche Bereiche der Verrechnungspreisregeln für die Steuerzahler noch unklar sind. Diese Bestimmungen bedürfen daher einer weiteren Klarstellung durch den Gesetzgeber.

Im Jahr 2024 fällten die Verwaltungsgerichte mehr als 50 (rechtskräftige und nicht rechtskräftige) Urteile, die für die Auslegung und Anwendung der Verrechnungspreisvorschriften von entscheidender Bedeutung sind. Im Gegenzug hat der Direktor des KIS in diesem Bereich mehr als 150 verbindliche Auskünfte im Einzelfall erteilt.

Es lohnt sich daher, einige davon genauer zu betrachten.

Oberstes Verwaltungsgericht – Erdbeben bei Verrechnungspreisen
Zu den wichtigsten Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts (OVG) gehört das Urteil vom 3. September 2024 (Az. II FSK 815/24), das sich mit der Frage befasst, ob der Abschluss einer Transaktion mit einem verbundenen Unternehmen, das nicht Teil einer Organschaft ist, zu nicht marktüblichen Bedingungen während des Bestehens dieser Organschaft als Körperschaftsteuerzahler dazu führt, dass die Organschaft ihre Rechtsstellung als Steuerzahler verliert. Der Sachverhalt war so gelagert, dass das betroffene Unternehmen diese Unregelmäßigkeit feststellt, eine entsprechende Anpassung der Bedingungen der Transaktion und eine Anpassung der verbuchten Einnahmen oder abzugsfähigen Betriebsausgaben vornimmt, die Organschaft ihre jährliche Gewinn- und Verlustrechnung berichtigt und etwaige Steuern zuzüglich Säumniszuschläge nachzahlt. Das OVG hat in diesem Streit eine harte, fiskalfreundliche Haltung eingenommen und damit ein wahres „Erdbeben“ in der Branche ausgelöst. Es hat nämlich eindeutig entschieden, dass die Organschaft ihre Rechtsstellung als Körperschaftsteuerzahler von Rechts wegen verliert, wenn ein Geschäft zu nicht marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wird. Infolge dieses Urteils wurde u.a. eine dringende Änderung der Rechtsvorschriften über Organschaften gefordert.

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