Bei einer GmbH ist z.B. sinnvoll zu prüfen, ob Verträge abgeschlossen wurden, obgleich die Amtszeit der Geschäftsführung abgelaufen ist oder Mandate der Geschäftsführer erloschen sind.
Am 1. März 2019 ist eine bedeutende Änderung von Art. 39 des poln. Zivilgesetzbuches in Kraft getreten. Danach hängt die Wirksamkeit eines Vertrages von der Bestätigung durch eine juristische Person ab, sofern das den Vertrag abschließende Organ dieser juristischen Person hierzu nicht ermächtigt war bzw. den Umfang seiner Ermächtigung überschreitet (sog. falsches Organ). Die Bestätigung kann an die andere Partei aus Initiative der juristischen Person selbst erfolgen. Ferner kann die andere Partei der juristischen Person eine Frist für die Bestätigung des Vertrages setzen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Zustimmung erteilt, ist der Vertrag ungültig.

Den ganzen Artikel von RA Anna Skowron, Partnerin von SENDERO Tax & Legal, finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita und in der Wochenzeitschrift Dobra Firma.