Eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld darf nicht „automatisch“ erhoben werden. Es ist unter anderem zu prüfen, ob der Steuerpflichtige seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und ob es tatsächlich zu einer Schmälerung der Steuereinnahmen gekommen ist.
Die Steuerbehörden verfügen über einen umfangreichen Sanktionsapparat und sind eher bereit, die sprichwörtliche Peitsche als das Zuckerbrot einzusetzen. Bei der Bestrafung der Steuerpflichtigen ist jedoch Mäßigung geboten. Der Gerichtshof der Europäischen Union und die Verwaltungsgerichte rufen die polnischen Steuerbehörden in der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Sanktionen zur Ordnung. Eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld darf nicht „automatisch“ erhoben werden. Es ist unter anderem zu prüfen, ob der Steuerpflichtige seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und ob es tatsächlich zu einer Schmälerung der Steuereinnahmen gekommen ist.
Vollständiger Artikel von Michal Wykurz finden Sie auf der Website der Tageszeitung Rzeczpospolita.