Der Finanzminister hat eine allgemeine verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungen im Gesundheitswesen erteilt. Es wurde u.a. klargestellt, dass die Befreiung nicht für ausgelagerte Leistungen gilt, die externe Rechtsträger für medizinische Betriebe ausführen. Nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen sind Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitspflege, die der Gesundheitsvorsorge, -erhaltung, -rettung, -wiederherstellung und -verbesserung dienen, sowie die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die damit im engen Zusammenhang stehen, steuerfrei. Diese Dienstleistungen müssen jedoch für medizinische Unternehmen auf dem Gelände der medizinischen Betriebe, die medinische Leistungen anbieten, erbracht werden. Dies sind allerdings nicht einzige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung.
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