Eine Vertragspartei kann sich von ihrer Schadensersatzpflicht befreien, wenn die Vertragsverletzung auf Umstände zurückzuführen ist, die sie nicht zu vertreten hat. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

– Unser Unternehmen ist aufgrund der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage (u.a. Krieg in der Ukraine, Unterbrechung der Lieferketten) nicht in der Lage, den Vertrag im Hinblick auf die rechtzeitige Lieferung von Waren zu erfüllen. Der Vertrag enthält aber keine Klausel über höhere Gewalt. Muss das Unternehmen in einem solchen Fall Vertragsstrafen wegen Lieferverzug zahlen? – fragt ein Leser.

Ist die höhere Gewalt im Vertrag geregelt, macht es zweifellos leichter, sich der Haftung für Nicht- oder Schlechterfüllung zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände die Erfüllung verhindern.

Außergewöhnliche Umstände

In alltäglichen kleinen oder „mittelschweren“ Verträgen wurden diese Klauseln bisher oft nicht beachtet. Dies lag daran, dass die Wirtschaft in den 30 Jahren seit Beginn der politischen Umgestaltung Polens ohne nennenswerte Turbulenzen, die durch solche Situationen verursacht wurden, funktioniert hatte. Erst mit der Covid-19-Pandemie wurde den Unternehmen die Notwendigkeit einer vertraglichen Absicherung gegen die Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse bewusst.

Was aber, wenn der Vertrag eine solche Klausel nicht enthält? Muss ein Unternehmer, der einen Vertrag aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllt hat, dafür haften?

Der allgemeine Grundsatz der Erfüllungshaftung ist in Artikel 471 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Nach dieser Bestimmung kann eine Vertragspartei von der Haftung für Schäden befreit werden, wenn der Vertragsbruch auf Umstände zurückzuführen ist, die diese Partei nicht zu vertreten hat. Dies ist auch bei der Haftung für Vertragsstrafen der Fall. Die wirtschaftlichen Turbulenzen nach der Pandemie und der Kriegsausbruch in der Ukraine können in bestimmten Situationen zu Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Ausführung von Verträgen führen. Sie können daher Beginn einer Kette von Ereignissen sein, die zu einer unverschuldeten Verzögerung der Vertragserfüllung führen. Dies gilt z. B. für vorübergehende Engpässe bei der Anlieferung von Produktionsteilen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war.

Sorgfalt und vorausschauende Planung von grundlegender Bedeutung

Die Möglichkeit, sich auf die vorgenannte Regelung zu berufen, hängt vom Inhalt der jeweiligen Vereinbarung und von den Umständen des Einzelfalls ab. Besonders wichtig ist dabei die Bewertung, wie sorgfältig die Vertragserfüllung geplant wurde und ob Hindernisse bei der Vertragserfüllung vorhersehbar waren. Zweifellos kann die vorgenannte Regelung jedoch ein wirksames Hilfsmittel zum Schutz vor Gläubigeransprüchen sein, z. B. bei Ansprüchen auf Vertragsstrafen wegen verspäteter Vertragserfüllung.

Die Frage eines Lesers der Rzeczpospolita wurde von unserem Partner, RA Łukasz Lubaszka, beantwortet. Den Artikel finden Sie auch unter kancelarierp.pl.