Es wurden Zweifel geäußert, ob Körperschaftsteuerzahler Tauschverträge mit Sportvereinen im Rahmen ihrer Vergünstigung berücksichtigen können.
Ein Steuerpflichtiger kann 50 % der abzugsfähigen Betriebsausgaben für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen an einen Sportverein als Gegenleistung für Werbung von der Bemessungsgrundlage abziehen.
Im Rahmen der Sponsoringvergünstigung können Körperschaftsteuerzahler 50 % ihrer abzugsfähigen Betriebsausgaben, die unter anderem für sportliche Aktivitäten anfallen, von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Zu diesen Betriebsausgaben zählt der Gesetzgeber u. a. die Kosten für die Finanzierung von Sportvereinen, die als gemeinnützige Organisationen gelten, für bestimmte Zwecke, z. B. für die Durchführung von Trainingsmaßnahmen.
In der Praxis ergaben sich Zweifel daran, ob Körperschaftsteuerzahler Tauschverträge mit Sportvereinen im Rahmen ihrer Vergünstigung berücksichtigen dürfen. Dieser Zweifel wurde durch die verbindliche Auskunft vom 16. März 2023, Az. 0111-KDIB1-2.4010.28.2023.2.EJ, ausgeräumt. Der Fall betraf eine Kommanditgesellschaft, die mit einem Sportverein, der eine gemeinnützige Organisation ist, einen Tauschvertrag abschließen will. Im Rahmen der Vereinbarung wird das Unternehmen medizinische Dienstleistungen für den Sportverein erbringen, und dieser wird für das Unternehmen Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen durchführen. Der Wert der Gegenleistungen wird gleich sein. Nach Ansicht der Behörde werden die Werbeleistungen zu einem höheren Bekanntheitsgrad des Unternehmens und damit zu einem Anstieg der Anzahl an Patienten und der Einnahmen des Unternehmens führen. Daher fallen die Kosten hierfür unter die Definition der abzugsfähigen Betriebsausgaben. Lt. der Behörde werden, die von dem Unternehmen für die Sportler des Vereins erbrachten medizinischen Leistungen dazu beitragen, die Gesundheit der Sportler des Vereins zu erhalten bzw. zu verbessern und ihnen so die Teilnahme an sportlichen Trainingsprogrammen zu ermöglichen und die sportlichen Bedingungen zu optimieren. Folglich kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Steuerpflichtige in dieser Situation die Vergünstigung für den Sponsoring in Anspruch nehmen darf.
Bislang ergab sich aus der Praxis der Steuerbehörden, dass nur an einen gesponserten Sportverein überlassene Gelder abzugsfähig sind. Diese Auskunft ergänzt die frühere Auslegungslinie und bestätigt, dass auch Sachleistungen im Rahmen der Vergünstigung abgezogen werden dürfen.
Der darin zum Ausdruck gebrachte Standpunkt stellt für viele Gesundheitsdienstleister eine Möglichkeit zur Steuereinsparung dar. Da die Frist für die Abgabe der jährlichen Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2022 bis Ende Juni verlängert wurde, scheint es ein guter Zeitpunkt für Steuerzahler zu sein, ihre Aktivitäten im Jahr 2022 zu analysieren, um von der Sponsoringvergünstigung profitieren zu können.
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