Der Leiter einer Justizvollzugsanstalt und der externe Unternehmer können als Vertragspartner die Bedingungen, unter denen die Strafgefangenen Arbeit leisten sollen, ziemlich frei gestalten. Es gibt nämlich keine Regelungen, die die Anforderungen an einen Vertrag für die bezahlte Beschäftigung von Strafgefangenen auf der Grundlage eines Arbeitsauftrags ausdrücklich festlegen würden. Der interdisziplinäre Charakter des Vertrags zwingt die Parteien zu einer bewussten Zusammenarbeit.

Dies ist eine der legalen Formen der Erwerbstätigkeit für Strafgefangenen. Gleichzeitig ist sie in der Praxis die häufigste Form der Beschäftigung von Strafgefangenen im Vergleich zu anderen Formen.

Externe Unternehmer schließen einen Vertrag mit dem Leiter der Justizvollzugsanstalt. Obgleich sie darin Rechte und Pflichten von drei Parteien vereinbaren. Denn die Bestimmungen gelten neben den Vertragsparteien auch für den Strafgefangenen, der Arbeit leistet, aber nicht Vertragspartei ist.

Die kooperative Beziehung zwischen dem externen Unternehmer und dem Leiter der JVA findet auf mehreren grundlegenden Ebenen statt.

 

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