Am 3. Oktober 2023 hat das Oberste Gericht einen Beschluss gefasst, der für Unternehmen und andere juristische Personen, die rechtswidrige Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte erfahren, von Interesse sein dürfte.

 

In diesem Beschluss beantwortete das Oberste Gericht folgende Frage: „Kann eine juristische Person von der Person, die ihre persönlichen Rechte verletzt hat, die Zahlung von Schmerzensgeld für den erlittenen Schaden verlangen?“*.

Hintergrund

Die Frage wurde vom Berufungsgericht Gdańsk gestellt, das über eine Berufung in einem Fall verhandelte, bei dem es um die Veröffentlichung einer negativen Meinung über ein Unternehmen und seine Produkte im Internet ging. Das Unternehmen forderte die Entfernung der Bewertung, eine Entschuldigung und ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000 PLN für den erlittenen Schaden. Das Bezirksgericht Gdańsk, das den Fall in erster Instanz verhandelte, sprach ihm unter anderem 5.000 PLN als Schmerzensgeld* zu. Der Beklagte legte jedoch Berufung gegen das Urteil ein. Das Berufungsgericht Gdańsk, bei dem die Berufung verhandelt wurde, hatte Zweifel, ob eine juristische Person Schmerzensgeld für einen Schaden verlangen kann, der ihr durch die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte entstanden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts schließe die Konstruktion einer juristischen Person die Möglichkeit aus, einer solchen Person Schmerzensgeld zuzusprechen, da sie keinen Schmerzen erleiden könne.

Dem Obersten Gericht schloss sich der Bürgerbeauftragte an, der den Standpunkt des Berufungsgerichts in vollem Umfang unterstützte und einen Beschluss beantragte, mit dem ausdrücklich die Möglichkeit ausgeschlossen wird, juristischen Personen aufgrund einer rechtswidrigen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ein Schmerzensgeld für immaterielle Schäden zuzusprechen.

Urteil

In der Zwischenzeit hat das Oberste Gericht die ihm vorgelegte Frage zugunsten der juristischen Personen entschieden. Es entschied, dass eine juristische Person bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte das Recht hat, von der Gegenpartei Geld für den erlittenen Schaden zu verlangen.

Dank des Beschlusses des Obersten Gerichts dürfte die Frage nach der Möglichkeit für juristische Personen, Schmerzensgeld für immaterielle Schäden zu verlangen, keine Zweifel mehr aufkommen lassen.

Aktenzeichen der Rechtssache – III CZP 22/23

*Gemäß Art. 448 des Zivilgesetzbuches i.V.m. Art. 43 des Zivilgesetzbuches.