Steuerpflichtige, denen Dokumentationspflichten obliegen, fragen sich, ob als Tilgungsbetrag eines Darlehens der ausdrücklich im Vertrag angegebene Wert zu verstehen ist oder vielleicht der höchste Betrag, der während des dokumentierten Zeitraums lt. Vertrag oder anderen Dokumenten bereitgestellt wurde.

Denn kürzlich veröffentlichte verbindliche Auskünfte zur Auslegung der Regelungen zur Bestimmung des Wertes von Darlehenstransaktionen besagen generell, dass der Tilgungsbetrag für das jeweilige Steuerjahr auf der Grundlage des höchsten zur Verfügung gestellten Darlehensbetrages bestimmt werden sollte, der in dem Steuerjahr zu tilgen ist, für das die Dokumentation erstellt wird. Derselbe Standpunkt wurde in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage vertreten. Leider widerspricht diese Auslegung dem wörtlichen Wortlaut der Rechtsvorschriften.

 

Regelungen lt. Gesetz

Nach den Regelungen der Ertragsteuergesetze sollten verbundene Parteien bei der Ermittlung des Transaktionswerts im Falle von Darlehensgeschäften den Tilgungsbetrag berücksichtigen, der sich aus Verträgen oder anderen Dokumenten ergibt. Zweifel ergeben sich daraus, wie der Tilgungsbetrag zu verstehen ist: als der im Vertrag ausdrücklich angegebene Tilgungsbetrag oder als der höchste in einem bestimmten Berichtszeitraum zur Verfügung gestellte und noch zu tilgende Geldbetrag. Es sei darauf hingewiesen, dass der erste Ansatz für die Steuerpflichtigen am sichersten ist, auch wenn er mehr Aufwand für die Verrechnungspreisdokumentation und die Meldung einer solchen Transaktion im TPR-Formular bedeutet.

 

Ansicht der Steuerbehörden

Der Finanzminister hat in seiner Antwort vom 16. Februar 2022 auf die parlamentarische Anfrage Nr. 29105 vom 15. Dezember 2021. (Zeichen: DCT2.054.2.2021) darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen in einem bestimmten Steuerjahr Dokumentationspflicht für ein Darlehensgeschäft obliegt, der Tilgungsbetrag für das Steuerjahr zu berücksichtigen ist und bei mehrjährigen Verträgen zu prüfen ist, ob der Tilgungsbetrag im ersten Jahr und in den Folgejahren die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Folglich ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Tilgungsbetrag im dokumentierten Jahr auf der Grundlage des höchsten in diesem Zeitraum zur Verfügung gestellten und noch zu tilgenden Geldbetrages ermitteln sollte.

 

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