Am 13. September 2023 trat eine Änderung der Verordnung des Ministerrats über Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, in Kraft. Die Änderung zielt darauf ab, Bauvorhaben zu erleichtern, indem die Schwellenwerte angehoben werden, ab denen für den Bau von Garagen oder Parkplätzen sowie von Photovoltaikanlagen eine Zulassungsentscheidung eingeholt werden muss.

Bisher sahen die Vorschriften vor, dass bereits für Parkplätze und Garagenhallen über 0,5 ha eine Zulassungsentscheidung vorliegen musste. Zu den Investitionen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher eine Zulassungsentscheidung erfordern, gehören nach der Änderung Garagen oder Parkplätze in ökologisch wertvollen Gebieten für Grundstücke ab 0,5 ha (bisher ab 0,2 ha) und andere Grundstücke ab 1 ha.

Die Erleichterung gilt auch für den Bau von Photovoltaikanlagen. Bisher musste der Bauherr eine Zulassungsentscheidung beantragen, wenn die Fläche, auf der die Photovoltaikanlage geplant war, 1 ha überstieg. Darüber hinaus war der Bau von Photovoltaikanlagen bisher Teil von Industrie- oder Lagerbau. Dieser Schwellenwert wurde nun auf 2 ha angehoben (bis zu 0,5 ha in Naturschutzgebieten). Es wurde auch eine eigene Kategorie für diese Bebauungsart geschaffen und von dem Industrie- und Lagerbau abgegrenzt.

Für Projekte, bei denen mindestens eines der Verfahren, u.a. zu Entscheidungen, Mitteilungen oder Beschlüssen über die Bekanntgabe von Umweltinformationen, vor Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet und nicht abgeschlossen wurde, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Investitionsprozesse erheblich vereinfachen und beschleunigen, was zu begrüßen ist.

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