Der 1. Juli war das Datum, ab dem Unternehmen Änderungen im Zusammenhang mit dem Ende der spezifischen rechtlichen Regelung für die Epidemie umsetzen oder sich darauf vorbereiten sollen. Die Abschaffung der Maskenpflicht auch in Krankenhäusern und Kliniken wurde zum Symbol für diese Veränderungen.

Die am 1. Juli in Kraft getretenen Gesetzesänderungen betreffen jedoch viele andere Bereiche. Sie zu berücksichtigen, kann eine ziemliche Herausforderung sein. Wir möchten Sie auf einige von ihnen aufmerksam machen.

Arbeitsschutz

Die Verpflichtungen betreffend regelmäßige medizinische Untersuchungen werden aktualisiert. Die regelmäßigen Untersuchungen, die regelmäßigen Untersuchungen auf Überweisung des Arbeitgebers und die Untersuchungen von Arbeitnehmern, die krebserregenden Stoffen und Agenzien oder faserbildenden Stäuben ausgesetzt sind, wurden während des Notstands ausgesetzt. Überweisungen für regelmäßige Untersuchungen, die aufgrund der oben genannten Aussetzung nicht vorgenommen wurden, sollten bis zum 1. Januar 2024 ausgestellt werden.

Bis zum 29. August 2023 sollte der Arbeitgeber überfällige regelmäßige Schulungen im Bereich Arbeitsschutz durchführen.

In der Regel sollte ab dem 1. Juli eine Erstunterweisung in Arbeitsschutz in Präsenzform stattfinden (davon ausgenommen sind Schulungen für Personen, die Verwaltungs- und Bürotätigkeiten online ausüben sollen).

Zugangsfiktion

Ab dem 14. Juli kann man davon ausgehen, dass ordentliche und außerordentliche Kündigungen, die in letzten drei Jahren nicht empfangen worden sind, wirksam zugestellt wurden. Für den Arbeitgeber ergibt sich daraus die Verpflichtung, ein Arbeitszeugnis auszustellen, den nicht genommenen Jahresurlaub abzugelten und die entsprechenden Meldungen an die Sozialversicherung zu machen.

Erholungsurlaub

Seit dem 1. Juli ist es nicht mehr möglich, dem Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung und unter Umgehung des Urlaubsplans einseitig bis zu 30 Tage Jahresurlaub zu gewähren, die der Arbeitnehmer in den vorangegangenen Kalenderjahren nicht in Anspruch genommen hat, und zwar zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt.

Arbeitserlaubnis für Ausländer

Bis zum 30. Juli mussten Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, die sich in Polen aufhalten und nach dem so genannten Covid-Gesetz arbeiten, ihre Arbeitserlaubnis verlängern.

 

Steuergestaltungsmodelle

Pflichten zur Meldung inländischer Steuergestaltungsmodelle an die Finanzverwaltung werden aktualisiert. Für die Dauer der Epidemie und des epidemischen Notstands wurden die MDR-Meldepflichten ausgesetzt, die nicht bis zum 31. März 2020 hätten erfüllt werden müssen. Die Frist für die Meldung dieser Steuergestaltungsmodelle verstrich am 30. Juli 2023.

 

Meldung von Banküberweisungen von außerhalb der „weißen Liste“

Von 14 auf 7 Tage wird die Frist für die Einreichung des Formulars ZAW – NR verkürzt. Dieser betrifft ein Bankkonto außerhalb der Liste der Umsatzsteuerpflichtigen, auf das eine Überweisung erfolgte.

Verwaltungs- und Gerichtsverfahren

Die Möglichkeit, Verhandlungen und Sitzungen online abzuhalten, was mit den Covid-Regelungen eingeführt wurde, wird erst ein Jahr nach dem 1. Juli 2023 abgeschafft.

Öffentliche Aufträge

Seit dem 1. Juli ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, auf die Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen zu verzichten, die im Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung einer Epidemie in einem Gebiet vergeben werden, in dem ein epidemischer Notstand oder eine Epidemie ausgerufen wurde.