Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir die Aufhebung einer ungünstigen Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über die Verweigerung der Feststellung einer Überzahlung der Immobiliensteuer durch die Kommunale Berufungsstelle herbeiführen konnten. Die Berufungsinstanz teilte unsere Argumentation, dass die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht zur gewerblichen Nutzung dieser Flächen führt und somit nicht automatisch ihre Besteuerung mit der Immobiliensteuer auslöst.