Unternehmer stehen oft vor dem Dilemma, zu welchem Kurs sie Rechnungen, die in einer Fremdwährung ausgestellt wurden, umrechnen sollen.
Bei Berichtigungen von innergemeinschaftlichen Umsätzen stellt sich häufig die Frage, ob der Wechselkurs vom Vortage der ursprünglichen Rechnung oder der berichtigten Rechnung herangezogen werden soll.
In den letzten Jahren haben die Steuerbehörden in der Regel festgestellt, dass der Steuerpflichtige bei der Korrektur einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen eines neuen Umstands den Wechselkurs vom Vortag der berichtigten Rechnung verwenden sollte.
Der Fall unseres Mandanten bestätigt jedoch, dass die Auffassung der Steuerbehörden in einem Einzelfall von der gängigen Auslegungslinie abweichen kann. Die von uns in der Klageschrift vorgebrachten Argumente veranlassten den Direktor der Polnischen Steuerauskunft, den Standpunkt unseres Mandanten zu akzeptieren, auch wenn er von anderen Entscheidungen in ähnlichen Fällen abwich.
Es sollte daher bedacht werden, dass es nicht immer notwendig ist, einen Standpunkt einzunehmen, der der aktuellen Auslegungslinie der Steuerbehörden entspricht. Wenn die Annahme der aktuellen Auslegungslinie zu Komplikationen für Ihr Unternehmen führen könnte, kann man auch eine individuelle Entscheidung in Betracht ziehen.
In einem solchen Fall lohnt es sich, im Antrag eine überzeugende Argumentation für den vertretenen Standpunkt vorzulegen.