Unternehmer haben nach dem Gesetz über Sofortmaßnahmen zur Senkung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Verbraucher im Jahr 2023 Anspruch auf einen Höchstpreis.

Beim Wechsel des Energieverkäufers verliert der Unternehmer diesen Anspruch nicht. Es müssen jedoch zwei Situationen unterschieden werden.

Erstens, die Auswirkungen des Wechsels auf die laufende Abrechnung im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Bei dem Wechsel ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dem neuen Versorgungsunternehmen erneut eine Erklärung vorzulegen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Änderung einer bereits eingereichten Erklärung. Gemäß Artikel 7 des Gesetzes muss der bisherige Energieverkäufer binnen 7 Tagen die Erklärung an den neuen Energieverkäufer weiterleiten. Der neue Verkäufer wendet den Höchstpreis ab Beginn der Stromlieferung an. Die Verpflichtung, zum Höchstpreis abzurechnen, geht somit auf den neuen Energieverkäufer automatisch über, ohne dass der Unternehmer etwas unternehmen muss.

 

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