Was ist ein Erbnießbrauch?

Der Erbnießbrauch ist ein Recht, das die Nutzung eines Grundstücks, das sich im Eigentum des Staates oder einer Gebietskörperschaft (z. B. einer Gemeinde) befindet, für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel 99 Jahre, gegen Entgelt erlaubt. Die Art der Nutzung wird häufig vom Grundstückseigentümer bestimmt (eingeschränkt). Der Erbnießbraucher kann das Grundstück während dieses Zeitraums belasten oder sogar den Erbnießbrauch verkaufen.

In Polen wird der Erbnießbrauch oft als Relikt aus der kommunistischen Ära bezeichnet, und von Zeit zu Zeit werden Gesetze erlassen, die es den Erbnießbrauchern ermöglichen, Eigentum an den von ihnen genutzten Grundstücken zu erwerben.

Unternehmen werden Eigentum an Grundstücken einfacher erwerben können, sofern sie diese bereits im Erbnießbrauch haben

Demnächst tritt ein Gesetz in Kraft, das es allen Erbnießbrauchern (einschließlich Unternehmen) aller Immobilien (einschließlich Nichtwohnimmobilien) ermöglicht, den Erwerb von Eigentum an der im Erbnießbrauch gehaltenen Immobilie zu beantragen. Einem solchen Antrag muss der Grundstückseigentümer zustimmen. Die Verpflichtung des Eigentümers, dem Antrag des Erbnießbrauchers stattzugeben, unterscheidet die neue Lösung von der bisherigen Regelung. Bisher war die Möglichkeit des Erwerbs von gewerblich zu Nichtwohnzwecken genutzten Grundstücken grundsätzlich an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden.

Das Gesetz wurde am 26. Mai 2023 vom Sejm verabschiedet. Die Änderungsanträge des Senats wurden abgelehnt und das Gesetz wurde nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Frist für die Beantragung des Grundstückserwerbs

Lt. Gesetzesvorlage hat der Erbnießbraucher 12 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes, um den Grundstückserwerb zu beantragen.

Grndstückspreis

Der Erwerb des Eigentums durch den Erbnießbraucher erfolgt entgeltlich. Das Gesetz regelt die Methode zur Bestimmung des Kaufpreises und die Bedingungen für die Gewährung eines Preisnachlasses auf den festgesetzten Preis.

Welche Grundstücke sind vom Erwerb ausgeschlossen?

Nicht alle Erbnießbraucher werden ihr Recht auf den Erwerb des Eigentums ausüben können. Die neuen Regelungen gelten nicht für Grundstücke, für die der Erbnießbrauch nach dem 31.12.1997 entstanden ist, für unbebaute Grundstücke, für Grundstücke in See- und Jachthäfen sowie für Grundstücke, die für den Betrieb von Schrebergärten genutzt werden. Ferner darf der Erbnießbraucher den Erwerb nicht geltend machen, wenn er die im Erbnießbrauchsvertrag festgelegte Verpflichtung nicht erfüllt hat.

Wir werden Sie über den Gesetzgebungsprozess zu diesem Thema auf dem Laufenden halten. Es lohnt sich, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten, zumal nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch 12 Monate bleiben, um eine Entscheidung zu treffen.