Nach den neuesten Urteilen des Hauptverwaltungsgerichts ist die Steuerschuld nicht zum Zeitpunkt der im vereinbarten Abrechnungszeitraum ausgeführten Lieferung, sondern zum Ende dieses Abrechnungszeitraums anzusetzen. Dadurch sollten Umsatzsteuerabrechnungen vielen Unternehmern leichter fallen. Bei vielen Geschäften ist es üblich, dass Zahlungen für festgelegte Zeiträume vereinbart werden. Dies gilt nicht nur für Dienstleistungen (z.B. Miete), sondern auch für Warenlieferungen. Diese Abrechnungsart erleichtert die Berichterstattung für Umsatzsteuerzwecke. Die Vereinfachung resultiert aus den gesetzlichen Regelungen über die Steuerschuld. Von Bedeutung ist, dass diese Möglichkeit auch durch die neuesten Urteile des Hauptverwaltungsgerichts bestätigt wird. Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld im Bereich der Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden. Im Falle von Lieferungen, die periodisch abgerechnet werden, ist Art. 19a Abs. 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes von Bedeutung. Danach gilt eine Lieferung, für die nacheinander folgende Zahlungs- oder Abrechnungstermine vereinbart werden, mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums als ausgeführt. Das Ende des Abrechnungszeitraums ist somit für die Entstehung der Steuerschuld ausschlaggebend.
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01.02.2018