Obergrenze bei Ausgaben für immaterielle Dienstleistungen.

Der Katalog von Dienstleistungen und Rechten, für die der Höchstbetrag gilt, ist offen, weil er auch „ähnliche Dienstleistungen” einschließt. Für Unternehmer ist es problematisch, diese Dienstleistungen und Rechte richtig abzusetzen. Die Anwendung der Rechtsvorschriften zur eingeschränkten Abzugsfähigkeit der Ausgaben für den Bezug immaterieller Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen gibt nach wie vor Anlass zu vielen Zweifeln. Obgleich die einschlägigen Regelungen gemäß Art. 15e KStG bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, ergeben sich nach wie vor zahlreiche Schwierigkeiten bei deren praktischer Anwendung.

Mehr dazu finden Sie im Artikel unseres Steuerberaters Andrzej Jagiełło auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.