Urteile über Berufskrankheiten werden leicht gefällt. Die Verfahren werden von der Sanitärinspektion geführt und Arbeitgeber bleiben meistens passiv. Diese Nachlässigkeit kann sich als sehr kostspielig erweisen. Anfang der 90-er Jahre wurden die Regelungen zur Haftung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geändert. Abgeschafft wurde das Prinzip, dass in diesen Fällen sämtliche Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung gezahlt werden. Eingeführt wurde ergänzende Haftpflicht der Arbeitgeber. Sie können nun verpflichtet sein, Genugtuung, Schadensersatz oder Ausgleichsrente zu zahlen. Die an den Mitarbeiter zu zahlenden Leistungen können ggf. die aus der Sozialversicherung übersteigen. Sie gelten also nicht mehr als eine Ergänzung der Sozialleistung. Diese Leistungen werden im Laufe zivilrechtlicher Prozesse zugesprochen. Ein Befund über die berufliche Krankheit kann somit einen unmittelbaren Anreiz für die Geltendmachung dieser Ansprüche schaffen. Dies gilt umso mehr, als Urteile über Berufskrankheiten sehr leicht gefällt werden. Den ganzen Artikel finden Sie auf dem Internetportal der Tageszeitung Rzeczpospolita, in der Wochenzeitschrift Dobra Firma und hier.
14.03.2018