Bei der Herstellung von Waren aus Produkten, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, muss die wirtschaftliche Bedeutung der ausgeführten Tätigkeiten analysiert werden. Auf ihrer Grundlage lassen sich die Art des Geschäfts und seine steuerlichen Folgen bestimmen.

Handelt es sich bei der Herstellung eines Produkts unter Verwendung von Materialien, die der Auftraggeber dem Hersteller bereitgestellt hat (und von eigenen Materialien des Herstellers), um eine Dienstleistung oder um eine Lieferung? Von der Antwort hängen die umsatzsteuerrechtlichen Folgen ab, insbesondere wenn die Produktion für ein ausländisches Unternehmen erfolgt.

Für die Zwecke der Umsatzsteuer versteht man unter Lieferung die Übertragung des Rechts, über die Waren wie ein Eigentümer zu verfügen. Dieses Geschäft ist umsatzsteuerpflichtig. Handelt es sich bei dem Käufer um einen ausländischen Steuerzahler, kann bei Erfüllung zusätzlicher Bedingungen (Ausfuhr der Waren ins Ausland, entsprechende Dokumentation) der Nullsatz angewendet werden. Eine Dienstleistung hingegen ist jeder entgeltliche Umsatz, der keine Lieferung darstellt. Wenn ein Hersteller, der eine Dienstleistung erbringt, für einen ausländischen Steuerzahler tätig ist, wird der Umsatz höchstwahrscheinlich außerhalb der polnischen Umsatzsteuer bleiben. Sie wird vom Käufer im Land seines Geschäftssitzes besteuert.

Was ist also zu beachten, um die Natur der Leistung eines Herstellers zu bestimmen?

Bis vor einiger Zeit vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Wert des eigenen und bereitgestellten Materials relevant sei (z. B. verbindliche Auskunft des Direktors der Steuerkammer Bydgoszcz vom 7. November 2016, ITPP3/4512-480/16/APR). Wenn der Wert des eigenen Materials:

– weniger als 50 % des Wertes der produzierten Ware ausmacht, gilt die Herstellung einer Ware nach der Finanzverwaltung als eine Dienstleistung;

– mehr als 50 % des Wertes der produzierten Ware ausmacht, liegt eine Lieferung vor.

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat jedoch gezeigt, dass das Wertkriterium nicht das einzige zu berücksichtigende Kriterium sein darf. Ausschlaggebend sollte die wirtschaftliche Bedeutung der Transaktion sein, wie sie sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt (z. B. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Opole vom 6. April 2011, I SA/Op 30/11).

Neulich vertritt auch die Finanzverwaltung den Standpunkt, dass die Beschränkung der Analyse auf ein einziges Kriterium, nämlich das Verhältnis zwischen dem Wert der eigenen Waren und dem der vom Auftraggeber bereitgestellten Waren, nicht korrekt ist. Dabei weist sie darauf hin, dass der wesentliche Zweck des Erwerbs der gesamten Leistung von Bedeutung ist. Entscheidend ist die wirtschaftliche Bedeutung der ausgeführten Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung aller Umstände der betreffenden Lieferung zu bestimmen ist (so z.B. die verbindliche Auskunft des Direktors der Nationalen Steuerauskunft vom 17. Mai 2019, 0114-KDIP1-1.4012.121.2019.2.KOM).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Herstellung unter Einsatz von bereitgestelltem (wie auch eigenem) Material alle Umstände der Transaktion analysiert werden müssen. Auf dieser Grundlage lassen sich die Art des Umsatzes und seine umsatzsteuerlichen Folgen bestimmen. Der Wert des bereitgestellten Materials ist nicht immer entscheidend.

Den Artikel finden Sie auch auf der Webseite der Tageszeitung  Rzeczpospolita.