Die Gerichte beachten in der Regel Klauseln, die die Haftung im Geschäftsverkehr ausschließen oder einschränken. „Darf ein Geschäftspartner meines Unternehmens (Verkäufer einer Maschine, die kaputt gegangen ist) den Schadensersatz unter Berufung auf den Vertrag verweigern?“ fragt ein Leser.

Dies ist möglich. Es ist zulässig, in einem Vertrag zwischen Unternehmern die Haftung für Schäden zu beschränken oder sogar ganz auszuschließen. Lediglich die Haftung für vorsätzliches Fehlverhalten kann nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Vorsatz liegt vor, wenn der Verursacher einen Schaden verursachen wollte oder die Verursachung vorgesehen und diese Möglichkeit in Kauf genommen hat.

Im Falle eines nicht vorsätzlichen Schadens wird die Haftungsbeschränkung oder der Haftungsausschluss in den allermeisten Fällen wirksam sein. Derartige Klauseln kommen im Geschäftsverkehr oft zur Anwendung.

 

Den ganzen Artikel unseres Rechtsanwalts und Partners Paweł Michalski finden Sie auf der Webseite der Tageszeitung Rzeczpospolita.