Bei Eröffnung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Gültigkeit der Grundlage für die Berechnung von Gebühren für die Regen- und Schmelzwasserableitung zum Gegenstand hat, sind Betreiber der kommunalen Ableitungsanlagen für Regenwasser und Schneeschmelze nicht verpflichtet, eine Rückstellung für die Erstattung dieser Gebühren zu bilden.

Bildung von Rückstellungen

Lt. Rechnungslegungsgesetz sind Rückstellungen jene Verbindlichkeiten, bei denen die Fälligkeit oder der zu zahlende Betrag nicht feststeht. Rückstellungen werden für sichere oder sehr wahrscheinliche künftige Verbindlichkeiten gebildet, deren Höhe zuverlässig geschätzt werden kann, insbesondere für Verluste aus laufenden Geschäften einschließlich der Auswirkungen anhängiger Gerichtsverfahren.

Allerdings führt nicht jedes Gerichtsverfahren, das möglicherweise Verbindlichkeiten für ein bestimmtes Unternehmen zur Folge hat, automatisch zu einer Verpflichtung für dieses Unternehmen, eine Rückstellung zu bilden. Jede Situation sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Klage auf Feststellung der Ungültigkeit eines Beschlusses des Gemeinderats über die Festsetzung von Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser

Ein Beispiel für ein solches Gerichtsverfahren, dessen Eröffnung meines Erachtens nicht zur Bildung von Rückstellungen durch einen Unternehmer führt, der Regen- und Schmelzwasser in die kommunale Kanalisation im Rahmen seiner Dienstleistungen einleitet, ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Ungültigerklärung des Beschlusses des Gemeinderats, mit dem die Gebühren für diese Dienstleistung festgesetzt wurden.

Rechtsnatur der Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser

Die Angabe einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser in die kommunale Kanalisation wurde erst vor kurzem problematisch, und zwar im Jahre 2018 mit dem Inkrafttreten des Wasserrechts vom 20. Juli 2017. Mit dem neuen Wasserrecht wurde dem Regen- und Schmelzwasser die Rechtsstellung von Abwasser abgesprochen. Diese Änderung führt zu Rechtsstreitigkeiten, sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch vor den ordentlichen Gerichten.

Derzeit gibt es keine Vorschriften, nach denen die Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser in das kommunale Abwassersystem ermittelbar wären. Daher bestimmen die Gemeinden oft die Höhe dieser Gebühren, indem sie Beschlüsse nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunalverwaltungsgesetzes fassen.

Dabei gehen sie davon aus, dass die Gebühr für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser in ihr Abwassersystem als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen zu behandeln ist. Sie behaupten, dass diese Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalverwaltungsgesetzes im Hinblick auf die Abwasserentsorgung als gemeindeeigene Aufgabe gelten sollten und darüber hinaus den Charakter von Daseinsvorsorge hätten.

Gemäß Art. 4 Abs.1 des Kommunalverwaltungsgesetzes entscheiden beschließende Organe der kommunalen Selbstverwaltung über die Höhe von Preisen und Gebühren bzw. über die Art und Weise der Festlegung von Preisen und Gebühren für kommunale Dienstleistungen mit dem Charakter von Daseinsvorsorge und für die Nutzung öffentlicher Objekten und Anlagen der lokalen Selbstverwaltung, sofern keine anderen besonderen Bestimmungen vorliegen. Daher ist besonderen Bestimmungen Vorrang einzuräumen (z. B. wird die Vergütung für bestimmte öffentliche Dienstleistungen nach gesonderten materiellen Gesetzen in Form von Tarifen festgelegt).

Es ist jedoch nicht möglich, die Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser, die kein Abwasser im Sinne von Art. 2 Abs.8 Lit. c) des Gesetzes über die kollektive Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind, in einem Tarif festzulegen. Nach der gesetzlichen Definition in Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes ist ein Tarif eine Reihe von öffentlich bekannt gegebenen Preisen und Gebührensätzen für die kollektive Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Bedingungen für deren Anwendung. Der Tarif könnte also Preise und Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser festlegen, sofern es sich um Abwasser handeln würde.

Dass dem Regen- und Schmelzwasser die Rechtsstellung von Abwasser aberkannt wurde, bedeutet meines Erachtens nicht, dass man für die erbrachten Dienstleistungen, die ja auch nach der Gesetzesänderung weiterhin erbracht werden, kein Entgelt verlangen kann.

Es ist erwähnenswert, dass es sich dabei nicht um neue Dienstleistungen handelt, die in der polnischen Gesetzgebung nicht bekannt sind. Grundlage für die Festlegung und Berechnung dieser Gebühren auf Dienstleistungsempfänger waren u.a. die Bestimmungen der Verordnung des Bauministers vom 28. Juni 2006 über die Festlegung von Tarifen, Musteranträgen für die Genehmigung von Tarifen und Abrechnungsbedingungen für die kollektive Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Diese Gebühren stellten den Preis für die erbrachten Dienstleistungen dar.

Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten

Mangels spezifischer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebührensätze für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser beschließen die Gemeinden die Festsetzung dieser Gebührensätze auf der Grundlage der allgemeinen Regelung von Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverwaltungsgesetzes.

Die Woiwodchaftsverwaltungsgerichte haben jedoch bei der Prüfung von Klagen, die durch Einwohner gegen solche Beschlüsse erhoben werden, entschieden, dass es sich bei der Gebühr für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser um eine öffentliche Abgabe handelt, die Eigentümern der in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke auferlegt wird. Voraussetzung dafür, dass eine Gemeinde eine öffentliche Abgabe einführt, ist aber, dass sie dazu gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist. Dass eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebührensätze durch den Gemeinderat im Wege eines Beschlusses fehlt, musste nach Ansicht der Gerichte zur Ungültigerklärung dieses Beschlusses führen (Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Opole vom 27. Mai 2021, Az. I SA/Op 72/21, Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gdańsk vom 14. Januar 2021, Az. III SA/Gd 716/20).

In dem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geht es im Wesentlichen um die Rechtsnatur der Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser: Handelt es sich um eine Steuer oder um ein Entgelt für eine Dienstleistung? Meines Erachtens haben jene Gemeinderäte, die die Regen- und Schmelzwasserableitung als kommunale Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge behandeln, in diesem Streit Recht. Außerdem gehört die Entsorgung von Regen- und Schmelzwasser zur Abwasserentsorgung und ist somit eine gemeindeeigene Aufgabe. In der Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, mit der die Einstufung dieser Dienstleistung als einer gemeindeeigenen Aufgabe nicht in Frage gestellt wird. Obwohl es manchmal vorkommt, dass Gerichte sich weigern, die Regen- und Schmelzwasserentsorgung als eigene Aufgabe der Gemeinde einzustufen (z.B. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gliwice vom 14. April 2021, Az. III SAB/Gl 45/21).

Wichtig ist jedoch, dass die Regenwasserentsorgung auch nach Ansicht der Obersten Kontrollkammer alle Bedingungen der gemeindeeigenen Aufgabe mit dem Charakter der Daseinsvorsorge erfüllt.

Allein durch Beanstandung der Rechtsgrundlage für den Gemeinderatsbeschluss zur Festsetzung der Gebühr für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunalverwaltungsgesetzes) wird die Gemeinde nicht automatisch des Rechts beraubt, eine Gebühr für die erbrachte Dienstleistung zu erheben (dies wird durch das zitierte Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gliwice bestätigt, in dem das Gericht die Regenwasserentsorgung als gebührenpflichtige Dienstleistung behandelt hat).

Die Einstufung einer bestimmten Dienstleistung als einer gemeindeeigenen Aufgabe bedeutet nicht, dass die Gemeinde diese Dienstleistung unentgeltlich erbringen muss. Durch die Feststellung, dass der Betrieb des Regenwassernetzes eine gemeindeeigene Aufgabe ist, wird daher nicht das Recht ausgeschlossen, von den Einwohnern Gebühren zu verlangen. Wie das Bezirksgericht Białystok in seinem Urteil vom 19. Februar 2021 feststellte.[1]: „(…) der kommunale Aufgabenkatalog ist offen und die Ableitung von Regen- und Schmelzwasser dient der Befriedigung der Bedürfnisse der Gemeinschaft und entspricht somit dem Wesen der gemeindeeigenen Aufgaben. Aus der Analyse der Rechtslage, vornehmlich der Vorschriften zur Regelung der kommunalen Wirtschaft, ist ersichtlich, dass die Einstufung einer bestimmten Aufgabe als einer gemeindeeigenen Aufgabe nicht gleichbedeutend mit der Unentgeltlichkeit einer kommunalen Dienstleistung ist. Es ist in der Tat zu erkennen, dass fehlende Regelungen zur Festsetzung der Preise und Gebühren für Regenwasserentsorgung den Gemeinden im ganzen Land eine Reihe von Sorgen bereiten. Geht man jedoch das Problem rational heran, so führt es zum allgemeinen Grundsatz, der im Kommunalverwaltungsgesetz verankert ist. Dieser bestimmt die Art und Weise, in der die Preise und Gebühren für kommunale Dienstleistungen mit dem Charakter der Daseinsvorsorge festzusetzen sind, sofern dies nicht in besonderen Bestimmungen geregelt ist (…).“

Ungültigerklärung eines Gemeinderatsbeschlusses und Bildung von Rückstellungen

Die angeführten Urteile der Woiwodschaftsverwaltungsgerichte, mit denen Gemeinderatsbeschlüsse zur Festsetzung von Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser für ungültig erklärt worden sind, sind nicht rechtskräftig, so dass die rechtliche Unsicherheit noch einige Zeit bestehen bleiben wird.

In der Zwischenzeit erheben Unternehmen, die die Entsorgung von Regen- und Schmelzwasser übernehmen, dafür Gebühren auf der Grundlage der angefochtenen Beschlüsse der Gemeinderäte. Derzeit haben sie keinen Grund, diese Vergütung nicht mehr zu berechnen. Nur das Ergebnis der Streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten kann für die weitere Erhebung von Gebühren relevant sein. Es wird von den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts abhängen, wie das Risiko zu bewerten ist, dass die erhobenen Gebühren zurückzuzahlen sind. Bedeutet dies jedoch, dass die Unternehmen bereits verpflichtet sind, eine Rückstellung in Höhe der erhobenen Gebühren zu bilden? Meiner Meinung nach nicht.

Erstens betrifft das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht unmittelbar die Verpflichtung zur Erstattung der Gebühren für die Regen- und Schmelzwasserentsorgung. Sie betrifft lediglich die Rechtsgrundlage für die Berechnung dieser Gebühren.

Für die Einwohner wird eine Dienstleistung erbracht, die in der Einleitung von Regen- und Schmelzwasser in das kommunale Regenwasserkanalisationssystem besteht. Aus keiner Rechtsvorschrift geht hervor, dass die Entsorgung von Regen- und Schmelzwasser unentgeltlich erfolgen soll. Allein durch Ungültigerklärung eines Gemeinderatsbeschlusses als Grundlage für die Berechnung von Gebühren für die Regen- und Schmelzwasserentsorgung entsteht automatisch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der berechneten Gebühren, da dadurch die Tatsache der Erbringung einer Dienstleistung selbst nicht beseitigt wird.

Meines Erachtens entsteht nur dann eine Verbindlichkeit, wenn die Bewohner die Rückerstattung der Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser fordern, was dazu führt, dass eine Rückstellung zu bilden ist. Die Höhe dieser Rückstellung hängt von der Summe der von den Einwohnern geltend gemachten Ansprüche ab.

Wie es in der Praxis funktioniert

In den meisten Fällen werden die Aussichten auf einen günstigen Ausgang eines bestimmten Gerichtsverfahrens, sei es vor einem Verwaltungs- oder einem Zivilgericht, von dem mit dem Fall befassten Rechtsanwalt beurteilt. Diese Beurteilung bestimmt, ob ein Unternehmen eine Rückstellung für Verbindlichkeiten bilden wird, die sich aus einem solchen Verfahren ergeben können. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen eine Rücksprache mit dem Wirtschaftsprüfer erfordert, wenn der Jahresabschluss des Unternehmens gemäß Rechnungslegungsgesetz prüfungspflichtig ist. Letztlich ist es der Prüfer, der den Abschluss beurteilt, um festzustellen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.

[1] Urteil des Bezirksgerichts Białystok – Abteilung VII für Wirtschaftssachen vom 19. Februar 2021, VII Ga 510/20.